Bimsch


Bundestag beschließt über Novelle der
Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)

Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2009 die Novelle der
1. BImSchV endgültig beschlossen. Und somit wird diese am
22. März endgültig in Kraft treten.

Mit der Verordnung will der Gesetzgeber einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen von Kleinfeuerungsanlagen erreichen. Erreichbar wird dieses Ziel mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen und durch Sanierungsregelungen bei bestehenden Anlagen.

Auch hier werden einige Änderungen sie als Verbraucher betreffen.

Auswirkungen bei neu angeschafften Einzelraumfeuerungsanlagen:
Die Novelle sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Bei dieser Typprüfung wird kontrolliert, ob eine Feuerungsanlage die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie den Mindestwirkungsgrad einhält.

Ein Tipp:
Der Käufer einer neuen Einzelraumfeuerungsanlage sollte darauf achten, dass er vom Verkäufer eine Typbescheinigung erhält, die dokumentiert, dass die Feuerungsanlage die Grenzwerte einhalten kann. Diese Bescheinigung ist dem Schornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Auswirkungen bei bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen: 
Wenn bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150 mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4 g/m³ nicht einhalten können, gibt es einen Zeitplan zur Außerbetriebnahme beziehungsweise zur Nachrüstung einer Filtereinrichtung.

Durch die neue BischV sollen auch die Messrhythmen der Immissions-messungen erhöht werden. Die Abgaswegeprüfungen (bisher Bestandteil der jährlichen Messung) wird jedoch weiter jährlich bei Heizwertfeuerstätten durchgeführt. Genauere Informationen über die künftigen Messrhythmen in Ihrem Fall geben wir Ihnen gerne weiter.